Gruppentherapie
Erziehungsberatung
Verschwiegenheitspflicht
Ein zentrales Element in der therapeutischen Arbeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Patient*in und Therapeut*in. In meinem Beruf als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision bin ich durch den §15 des Psychotherapiegesetzes zu einer strengen Verschwiegenheit bezüglich aller von Ihnen mir anvertrauten Geheimnissen und Informationen verpflichtet.
§ 15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Im Gesetz sind jedoch einzelne Ausnahmen verankert, die mich von der Verschwiegenheitspflicht befreien wie z.B. im Falle von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung.
Zum Zweck der Qualitätssicherung reflektiere ich mein therapeutisches Handeln in regelmäßigen Supervisionen mit anderen Psychotherapeut*innen, selbstverständlich in anonymisierter Form. Die supervidierenden Kolleg*innen unterliegen natürlich selbstverständlich ebenso der gesetzlichen Verschwiegenheit.
Absageregelung
Ich bitte um Verständnis, dass bei Absagen, die weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, das Honorar für die Sitzung in voller Höhe fällig wird. Dies ist notwendig, da die Zeit exklusiv für Sie reserviert ist und kurzfristige Umplanungen leider nicht immer möglich sind. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Wertschätzung meiner Arbeit.
Kostenrückerstattung
Als eingetragene Psychotherapeutin arbeite ich in freier Praxis (Wahlpsychotherapeutin). Das bedeutet, dass Sie das Honorar zunächst selbst bezahlen, jedoch einen Teil der Kosten von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet bekommen können.
Ihr Weg zum Kostenzuschuss (Refundierung)
Damit Sie für Ihre Psychotherapie-Sitzungen einen Zuschuss von Ihrer Krankenkasse erhalten, sind folgende drei Schritte notwendig:
1. Schritt: Die ärztliche Bestätigung
Bitte suchen Sie vor oder unmittelbar nach unserem Erstgespräch eine Ärztin oder einen Arzt auf (z.B. Hausarzt oder Psychiatrie). Es muss eine kurze Untersuchung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass aus medizinischer Sicht keine körperlichen Ursachen gegen eine Psychotherapie sprechen. Wichtig: Diese Bestätigung muss spätestens vor der zweiten Therapiesitzung erfolgen.
2. Schritt: Die Diagnose
Ein Kostenzuschuss der Krankenkasse ist gesetzlich an das Vorliegen einer „krankheitswertigen Störung“ gebunden. Das bedeutet, dass auf der Honorarnote eine Diagnose nach dem internationalen Klassifizierungssystem (ICD-10/11) angeführt sein muss.
Die entsprechende Diagnose erstelle ich im Rahmen unserer gemeinsamen Arbeit oder sie wird von Ihrer Fachärztin / Ihrem Facharzt übernommen.
3. Schritt: Einreichung und Rückerstattung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt von Ihrer Krankenkasse direkt auf Ihr Konto.
Der Ablauf ist unkompliziert:
Nach Prüfung durch die Krankenkasse wird Ihnen der jeweilige Betrag pro Sitzung (je nach Versicherung) rückerstattet.
Überblick über die Höhe der Zuschüsse für eine Einzelsitzung bei den diversen Krankenkassen
ÖGK (vormals GKK) € 33,70
BVAEB (vormals BVA- u. VAEB-Versicherte)
€ 50,20 (ab 01.01.2026)
SVS (vormals SVA- u. SVB-Versicherte)
€ 50,00 (ab 01.01.2026)
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