Einzeltherapie
Paartherapie
Familientherapie
Gruppentherapie
Verschwiegenheitspflicht
Ein zentrales Element in der therapeutischen Arbeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Patient*in und Therapeut*in. In meinem Beruf als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision bin ich durch den §15 des Psychotherapiegesetzes zu einer strengen Verschwiegenheit bezüglich aller von Ihnen mir anvertrauten Geheimnissen und Informationen verpflichtet.
§ 15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Im Gesetz sind jedoch einzelne Ausnahmen verankert, die mich von der Verschwiegenheitspflicht befreien wie z.B. im Falle von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung.
Zum Zweck der Qualitätssicherung reflektiere ich mein therapeutisches Handeln in regelmäßigen Supervisionen mit anderen Psychotherapeut*innen, selbstverständlich in anonymisierter Form. Die supervidierenden Kolleg*innen unterliegen natürlich selbstverständlich ebenso der gesetzlichen Verschwiegenheit.
Kostenrückerstattung
Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision können nicht mit der Krankenkasse abrechnen, daher wurde das Honorar dementsprechend angepasst.
Absageregelung
Es kann immer etwas dazwischen kommen. Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, dann ersuche ich Sie, diesen spätestens 48 Stunden vorher abzusagen, andernfalls muss diese Sitzung in Rechnung gestellt werden.
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